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AbR 2010/11 Nr. 16

Obwalden · 2010-11-03 · Deutsch OW
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AbR 2010/11 Nr. 16, S. 122: Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 76 Abs. 1 StPO OW Einziehungsbeschlagnahme eines Motorfahrrads, da sein Lenker damit trotz Entzugs des Führerausweises immer wieder gefahren ist; das geltend gemachte Dritteigentum steh

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Angeschuldigte, der Straf- oder Zivilkläger sowie jeder unmittelbar Betroffene kann gegen die Organe der polizeilichen Ermittlung und das Verhöramt wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen Beschwerde erheben (Art. 134 lit. b i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO OW). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Angeschuldigter und von der Beschlagnahme Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2 Zu prüfen ist, ob die am 8. Juli 2010 verfügte Beschlagnahme des Motorfahrrades des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgt ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO OW sind Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 79 Abs. 1 StPO OW). Der Einziehung unterliegen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen­stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2.2.1 Bei der vorliegend angeordneten Beschlagnahme geht es um eine Einziehungsbeschlagnahme, die dazu dient, eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er den beschlagnahmten Gegenstand (hier das Motorfahrrad) veräussert oder sonstwie beiseite schafft. Die Beschlagnahme weist vorsorglichen Charakter auf und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation oder zur Rück­gabe an den Eigentümer ausspricht (Hauser/Schweri/Hart­mann, Schweize­risches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 69 N. 18; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 2007, N. 84 ff. zu Art. 69 StGB). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor; die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, E. 1c; 119 Ia 453, E. 3d). Die Beschlagnahme ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte zulässig (Schmid, a.a.O., N. 84 zu Art. 69 StGB). 2.2.2 Voraussetzung ist wie bei jeder Beschlagnahme zunächst das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachts einer solchen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 28). Für die Einziehungsbeschlagnahme müssen überdies die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. Insbesondere muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten Gegenstand bestehen und es muss wahrscheinlich sein, dass vom beschlagnahmten Gegenstand auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht (zu den Voraussetzungen von Art. 69 StGB vgl. E. 2c). Ein strikter Nachweis für die Voraussetzungen der Einziehung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N. 1151; Schmid, a.a.O., Art. 69 N. 84 ff.). Die Beschlagnahme hat zudem verhältnismässig zu sein. Sie darf nur soweit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden, als es im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist, das heisst, solange ein Deliktskonnex und eine Gefährdung fortbestehen und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung weiterhin gegeben ist. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind, ist die Beschlagnahme aufzuheben (vgl. Art. 79 Abs. 1 StPO OW; Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., § 69 N. 3 und 32; Schmid, a.a.O., N. 84a zu Art. 69 StGB).

E. 2.3 Der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) regelt die Sicherungseinziehung in Art. 69 StGB. Die neue Bestimmung entspricht weitestgehend derjenigen von Art. 58 aStGB, weshalb die für die damalige Regelung entwickelten Grundsätze weiterhin Anwendung finden.

E. 2.3.1 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten bzw. einzuziehenden Gegenstand ein unmittelbarer Zusammenhang, ein Deliktskonnex besteht. Der geforderte relevante Bezug zwischen Straftat und Gegenstand ist ohne weiteres bei Gegenständen gegeben, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren (sogenannte "instrumenta sceleris"). Erst der tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes bei der Ausführung einer Straftat oder dessen konkrete Bestimmung macht diesen zu einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 69 StGB. Eine allgemeine Bestimmung oder Eignung des Gegenstands zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht. Unerheblich ist auch, ob die besagten Gegenstände gerade zum Zweck der Begehung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurden (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel 2007, Bd. I, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB; Schmid, a.a.O., Art. 69 N. 39 ff.; BGE 116 IV 117; 129 IV 81 E. 4).

E. 2.3.2 Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist zu verlangen, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Das bedeutet, dass die­se Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die si­chernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat also eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Ein Tatwerkzeug ist dem­gemäss nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefähr­det hat. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berück­sichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat ist dabei nur ein Krite­rium neben ande­ren (Baumann, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB; Schmid, a.a.O., N. 58 ff. zu Art. 69 StGB.; BGE 130 IV 143, E. 3.3; 129 IV 81, E. 4.1; 125 IV 187; 116 IV 117).

E. 2.3.3 Schliesslich untersteht auch die Sicherungseinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Einziehung nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit zu unterbleiben hat, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Dies kann etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegen­ständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf eine Einziehung nur dann angeordnet werden, wenn deren Zweck nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden kann. Ferner muss zwischen dem Zweck (Sicherung) und dem Mittel, das heisst dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen, ein angemessenes Verhältnis bestehen (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 58 StGB; Schmid, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 69 StGB). 3.1 Der Beschwerdeführer ist am 7. Juli 2010 mit seinem Motorfahrrad "Pony GTX", Kennzeichen OW X gefahren, obwohl ihm der Führerausweis bereits am 30. September 1999 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und das Verhör­amt Obwalden am 3. November 2008 erneut einen dreimonatigen Führerausweisentzug bzw. eine Sperrfrist mit Wirkung ab Wiedererteilung des Führerausweises verfügt hatte. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Füh­rerausweises stellt eine Straftat dar (Art. 95 Abs. 2 SVG). Die für eine Beschlagnahme vorausgesetzte Straftat liegt somit vor. Seit dem 1999 verfügten Ausweisentzug ist der Beschwerdeführer erwiesenermassen zweimal ohne Führerausweis Motorfahrrad gefahren. Wie er in der polizeilichen Einvernahme zugab, ist er bereits im Jahr 2008 und wieder ab Dezember 2009 ohne Führerschein Motorfahrrad gefahren. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer auch künftig wieder ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad OW X fahren würde. Unter diesen Umständen fällt eine Einziehung des beschlagnahmten Motorfahrrades grundsätzlich durchaus in Betracht. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt vorab, das beschlagnahmte Motorfahrrad OW X sei seinem Sohn herauszugeben, da es in dessen Eigentum stehe. Er habe das Motorfahrrad zwar von seinem Sohn kaufen wollen, es jedoch noch nicht ganz abbezahlt, weshalb immer noch sein Sohn das Eigentum daran habe. Dieser habe ihm das Motorfahrrad bis zur vollständigen Bezahlung lediglich zum Gebrauch überlassen. Insoweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen möchte, die Beschlagnahme des Motorfahrrades sei unrechtmässig erfolgt, da es nicht in seinem Eigentum stehe, geht er fehl. Einziehbar sind gestützt auf Art. 69 StGB auch Gegenstände, die Dritten zustehen. Dingliche oder obligatorische Rechte an den einzuziehenden Gegenständen stehen einer Einziehung bzw. Beschlagnahme nicht entgegen. Es ist für die Zulässigkeit der Einziehung auch unerheblich, ob der Drittberechtigte in strafrechtlich relevanter Weise an der Straftat mitwirkte oder davon Kenntnis hatte. Die Frage der Drittberechtigung ist allerdings im Rahmen der Gefährlichkeits- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (Schmid, a.a.O., N. 24 und 84 zu Art. 69 StGB). Die Behauptung, dass das beschlagnahmte Motorfahrrad OW X im Zeitpunkt der Tat nicht dem Beschwerdeführer gehörte, steht der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme somit nicht entgegen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nicht gewusst zu haben, dass er für das Führen eines Motorfahrrades einen Führerschein benötige. Er leide an gesundheitlichen Beschwerden und sei für seinen Arbeitsweg auf das Motorfahrrad angewiesen. Im September 2009 habe er einen diesbezüglichen Antrag an das Verkehrssicherheitszentrum gestellt, habe jedoch nie eine Antwort erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er Motorfahrrad fahren dürfe. Deshalb habe er im Dezember 2009 schliesslich beschlossen, das Motorfahrrad OW X von seinem Sohn zu erwerben. 3.3.1 Bereits im September 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Führens des Motorfahrrades OW X ohne Führerausweis und trotz eines be­stehenden Fahrverbotes für Motorfahrräder ein Strafverfahren geführt. Der damals, am 23. September 2008, erlassene Strafbefehl und der am 3. November 2008 verfügte dreimonatige Ausweisentzug bzw. die Sperrfrist blieben unangefochten. Der Beschwerdeführer hatte spätestens anlässlich des damaligen Verfahrens Kennt­nis davon erhalten, dass er für das Führen eines Motorfahrrades eines Führerausweises bedarf. Auch dass der seit 1999 bestehende Führerausweisentzug sowie das Fahrverbot für Motorfahrräder noch immer Geltung hatten und er deshalb mangels gültigen Führerausweises nicht befugt gewesen war mit einem Motorfahrrad zu fahren, musste dem Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein. Zwar hatte er am 16. Februar 2008 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises eingereicht, dieses wurde jedoch nicht weiter behandelt, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hatte und zwischenzeitlich seine Widerhandlungen gegen das SVG vom 22. Juli 2008 bekannt geworden waren. Da der Beschwerdeführer weder den Strafbefehl noch den verfügten Ausweisentzug angefochten hatte, ist davon auszugehen, dass er sich selbst zum damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst war, dass er nicht befugt gewesen wäre, das Motorfahrrad zu führen. Dies hat umso mehr für den hier interessierenden Vorfall vom 7. Juli 2010 zu gelten, hat sich doch an der Situation nichts geändert. Der Ausweisentzug und das Fahrverbot von 1999 waren auch am 7. Juli 2010 noch in Kraft und sind es nach wie vor. Dem Beschwerdeführer ist überdies durch das Verfahren im Jahr 2008 nochmals deutlich gemacht worden, dass er für das Führen eines Motorfahrrades einen Führerausweis benötigt. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer, auch nachdem er, wie er vorbringt, von Seiten der Behörden keine Reaktion auf seine Anfrage erhalten hatte, nicht einfach davon ausgehen, sein Verhalten sei zulässig. In dieser Situation hätte er zumindest bei der zuständigen Behörde nochmals nachfragen müssen. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als er am 7. Juli 2010 mit dem Motorfahrrad OW X fuhr, in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens gehandelt hat. Mit seinem Vorbringen vermag er daher nichts zu seiner Entlastung beizutragen. Anzumerken bleibt noch, dass auch das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis strafbar ist (Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 SVG). Zur Erfüllung des Straftatbestandes hätte der Beschwerdeführer daher ohnehin nicht mit Wissen und Willen gehandelt haben müssen und die Möglichkeit der Einziehung des Motorfahrrades würde auch dann nicht entfallen, wenn ein Vorsatz des Beschwerdeführers verneint werden müsste (vgl. Baumann, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 StGB). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss geltend macht, er sei mangels Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht strafbar und sich damit auf einen Rechtsirrtum beruft, geht er ebenfalls fehl. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hatte, könnte er aus der Berufung auf einen Rechtsirrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB stellt einen Schuldausschlussgrund dar. Nach dieser Bestimmung handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 StGB erfüllt, hat der Täter ohne Schuld gehandelt, weshalb seine Strafbarkeit entfällt. Artikel 69 StGB sieht nun ausdrücklich vor, dass deliktskonnexe Gegenstände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen werden können. Die Anordnung einer Sicherungseinziehung ist demnach auch bei Vorliegen von Schuldausschlussgründen, im Gegensatz zu Rechtfertigungsgründen, möglich. Hat ein Täter tatsächlich ohne Schuld gehandelt, wären allfällige sich aus der Sicherungseinziehung ergebende Härten jedoch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Schmid, a.a.O., N. 33 und 34 zu Art. 69; Baumann, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 StGB). 3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen dem Gesagten zufolge die Beschlagnahme nicht zum Vornherein als unrechtmässig und eine spätere Einziehung als ausgeschlossen erscheinen. Es ist im Folgenden daher näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung, Deliktskonnexität, Gefährdung und Verhältnismässigkeit, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet werden können und die gestützt darauf erfolgte Einziehungsbeschlagnahme rechtmässig ist. 4.1 Durch das Fahren des Motorfahrrades OW X hat der Beschwerdeführer unter Benutzung des inzwischen beschlagnahmten Fahrzeugs am 7. Juli 2010 gegen Art. 95 Ziff. 2 SVG verstossen und damit eine Straftat begangen. Es liegt folglich sowohl eine Straftat als auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem beschlagnahmten Fahrzeug und der Straftat vor. Das Erfordernis der Deliktskonnexität ist demnach gegeben. 4.2 Das Motorfahrrad OW X wurde in erster Linie beschlagnahmt, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer erneut ohne Führerausweis damit fährt und so weitere Straftaten begeht. Im Vordergrund steht demnach vorliegend die Anordnung einer Sicherungseinziehung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dabei geht es um die Einziehung von Gegenständen, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und damit die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden (Schmid, a.a.O., N. 63 zu Art. 69 StGB). Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer seit dem im Jahr 1999 verfügten Ausweisentzug erwiesenermassen zweimal ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad OW X gefahren. Er hat somit unter Verwendung des beschlagnahmten Gegenstandes Straftaten begangen und dadurch die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung soll aber primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern. Es ist daher zu prüfen ob die Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer auch in Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist. Wie er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 selbst zugab, war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 ohne Führerschein Motorfahrrad gefahren. Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass er im Jahr 2008 mehr als einmal ohne Führerschein Motorfahrrad fuhr. Auch nachdem der Beschwerdeführer sichere Kenntnis davon hatte, dass das Führen eines Motorfahrrades ohne Ausweis nicht erlaubt ist, was er allerdings bestreitet, das heisst nach Abschluss des Strafverfahrens vom September 2008 und nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 3. November 2008, mit welcher erneut ein Führerausweisentzug gegen ihn angeordnet worden war, fuhr er wieder mit dem Motorfahrrad. Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2009 wieder regelmässig ohne Führerschein Motorfahrrad fährt. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt und zumindest seit dem letzten Strafverfahren im September 2008 auch bewusst über den angeordneten Führerausweisentzug und das Fahrverbot für Motorfahrräder hinweggesetzt. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch der am 3. November 2008 verfügte Ausweisentzug bzw. die Sperrfrist konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut ohne Führerausweis Motorrad zu fahren und damit eine weitere Straftat zu begehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft wieder ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad fahren wird. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das Motorfahrrad für die Zurücklegung seines Arbeitsweges zu benötigen, spricht dafür, dass er nicht gewillt ist, künftig auf die Benutzung des Motorfahrrades OW X zu verzichten. Die Prüfung des Erfordernisses der konkreten Gefährdung, ergibt dem Gesagten zufolge, dass eine Einziehung durchaus in Frage kommt. Die Anordnung der Beschlagnahme ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob die Einziehung geeignet wäre, den Beschwerdeführer von künftigem deliktischem Verhalten abzuhalten. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Zwecktauglichkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich bei einem Motorfahrrad um einen Gegenstand handelt, der problemlos wiederbeschafft werden kann. Auch die eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers schliessen dies nicht aus, ist doch der Erwerb eines Motorfahrrades, insbesondere eines bereits gebrauchten, lediglich mit einem geringen finanziellen Aufwand verbunden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vom Besitz des Motorfahrrades beim Beschwerdeführer eine dauernde und unmittelbare Gefahr weiterer Delinquenz ausgeht. Eine Einziehung würde diese Gefahr zumindest vorübergehend bannen und die Hemmschwelle für weiteres strafbares Verhalten erhöhen, da der Beschwerdeführer sich dazu zuerst wieder ein Fahrzeug beschaffen müsste (vgl. Baumann, a.a.O., N. 14b zu Art. 69 StGB). Weiter zu berücksichtigen ist hier, dass das Motorfahrrad nach Angaben des Beschwerdeführers und seines Sohnes J. in dessen Eigentum steht. Bei bestehenden Drittberechtigungen an der einzuziehenden Sache ist die Verhältnismässigkeit regelmässig dann zu verneinen, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch die Rückgabe der Sache an den Dritten gebannt werden könnte (Schmid, a.a.O., N. 70 zu Art. 69 StGB). J. lebt anscheinend in L., weshalb das Motorfahrrad bei Rückgabe an ihn grundsätzlich dem direkten Einflussbereich des Beschwerdeführers entzogen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers diesem das Motorfahrrad verkauft hat, ist zumindest dann, wenn er dies im Wissen um den Führerausweisentzug und das Fahrverbot getan hat, jedoch nicht auszuschliessen, dass er das Motorfahrrad nach Rückgabe an ihn wieder dem Beschwerdeführer zukommen liesse. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass durch die Rückgabe des Motorfahrades an J. die Missbrauchsgefahr nicht vollständig gebannt werden könnte. Ob der behauptete Drittanspruch tatsächlich besteht, das heisst, ob das Motorfahrrad mit einem rechtlich gültigen Eigentumsvorbehalt mit Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister verkauft wurde, sowie die genauen Umstände des Verkaufs, wird im Übrigen bei der Beurteilung der definitiven Einziehung im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein. Bereits der Entzug des Führerausweises und das im Jahr 1999 angeordnete Fahrverbot für Motorfahrräder stellten Sicherungsmassnahmen dar, die verhindern sollten, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Motorfahrzeug, insbesondere ein Motorfahrrad, führt. Jedoch konnten weder diese Massnahmen noch der Strafbefehl vom 23. September 2008 in welchem eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde, und der erneute am 3. November 2008 verfügte Führerausweisentzug bzw. die Sperrfrist den Beschwerdeführer davon abhalten, ein Motorfahrrad zu führen. Die Einziehung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers scheint unter diesen Umständen die einzige Möglichkeit zu sein, ihn daran zu hindern, auch weiterhin trotz fehlender Befugnis Motorfahrrad zu fahren. Ein milderes Mittel ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch unter dem Aspekt der Subsidiarität erscheint eine Einziehung daher als sachgerecht. Eine spätere Einziehung kann nach dem Gesagten auch nicht im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ausgeschlossen werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Beschwerden und der dadurch zu 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für seinen Arbeitsweg auf das Motorfahrrad angewiesen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht zum Führen eines Motorfahrrades berechtigt. Würde ihm das Motorfahrrad wieder ausgehändigt, dürfte er auch weiterhin nicht damit fahren. Allfällige weitere Fahrten mit dem Motorfahrrad und damit weitere Straftaten könnte er nicht unter Berufung auf seine Beschwerden rechtfertigen. Mangels Fahrberechtigung muss der Beschwerdeführer sich daher ohnehin eine Alternative für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz suchen. Eine Einziehung erscheint damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als übermässig hart und damit unverhältnismässig.

E. 5 Insgesamt erscheint eine spätere Einziehung des Motorfahrrades OW X als genügend wahrscheinlich. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist geeignet und erforderlich, um eine spätere Einziehung desselben sicherzustellen und zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz Ausweisentzug damit fährt. Der Beschwerdeführer wird durch die Beschlagnahme seines Fahrzeugs auch nicht übermässig belastet, da er ohnehin bis auf weiteres ohne Führerschein ist. Überdies stellt die Beschlagnahme lediglich eine vorübergehende Massnahme dar, die nur eine beschränkte Zeit, bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung im Strafverfahren, andauert. An der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, die insbesondere auch im Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter zu bejahen ist, vermag auch die Berufung des Beschwerdeführers auf seine gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ändern (vgl. zur Verhältnismässigkeit vorne, E. 4c) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme sind damit vorliegend gegeben.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 8. Juli 2010 angeordnete Einziehungsbeschlagnahme des Motorfahrrades "Pony GTX", Kennzeichen OW X, als rechtmässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte motorfahrrad beschwerdeführer beschlagnahme führerausweis verhältnismässigkeit öffentliche ordnung ausweisentzug kenntnis iv verhalten fahrzeug eigentum täter strafbarkeit erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.21 Art.58 Art.69 SVG: Art.95 Art.100 Leitentscheide BGE 130-IV-143 116-IV-117 119-IA-453 125-IV-185 S.187 120-IV-365 129-IV-81 AbR 2010/11 Nr. 16

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AbR 2010/11 Nr. 16, S. 122: Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 76 Abs. 1 StPO OW Einziehungsbeschlagnahme eines Motorfahrrads, da sein Lenker damit trotz Entzugs des Führerausweises immer wieder gefahren ist; das geltend gemachte Dritteigentum steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Entscheid der Obergerichtskommission vom 3. November 2010 Aus den Erwägungen:

1. Der Angeschuldigte, der Straf- oder Zivilkläger sowie jeder unmittelbar Betroffene kann gegen die Organe der polizeilichen Ermittlung und das Verhöramt wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen Beschwerde erheben (Art. 134 lit. b i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO OW). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Angeschuldigter und von der Beschlagnahme Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert.

2. Zu prüfen ist, ob die am 8. Juli 2010 verfügte Beschlagnahme des Motorfahrrades des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgt ist. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO OW sind Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 79 Abs. 1 StPO OW). Der Einziehung unterliegen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen­stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2.2.1 Bei der vorliegend angeordneten Beschlagnahme geht es um eine Einziehungsbeschlagnahme, die dazu dient, eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er den beschlagnahmten Gegenstand (hier das Motorfahrrad) veräussert oder sonstwie beiseite schafft. Die Beschlagnahme weist vorsorglichen Charakter auf und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation oder zur Rück­gabe an den Eigentümer ausspricht (Hauser/Schweri/Hart­mann, Schweize­risches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 69 N. 18; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 2007, N. 84 ff. zu Art. 69 StGB). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor; die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, E. 1c; 119 Ia 453, E. 3d). Die Beschlagnahme ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte zulässig (Schmid, a.a.O., N. 84 zu Art. 69 StGB). 2.2.2 Voraussetzung ist wie bei jeder Beschlagnahme zunächst das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachts einer solchen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 28). Für die Einziehungsbeschlagnahme müssen überdies die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. Insbesondere muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten Gegenstand bestehen und es muss wahrscheinlich sein, dass vom beschlagnahmten Gegenstand auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht (zu den Voraussetzungen von Art. 69 StGB vgl. E. 2c). Ein strikter Nachweis für die Voraussetzungen der Einziehung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N. 1151; Schmid, a.a.O., Art. 69 N. 84 ff.). Die Beschlagnahme hat zudem verhältnismässig zu sein. Sie darf nur soweit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden, als es im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist, das heisst, solange ein Deliktskonnex und eine Gefährdung fortbestehen und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung weiterhin gegeben ist. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind, ist die Beschlagnahme aufzuheben (vgl. Art. 79 Abs. 1 StPO OW; Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., § 69 N. 3 und 32; Schmid, a.a.O., N. 84a zu Art. 69 StGB). 2.3 Der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) regelt die Sicherungseinziehung in Art. 69 StGB. Die neue Bestimmung entspricht weitestgehend derjenigen von Art. 58 aStGB, weshalb die für die damalige Regelung entwickelten Grundsätze weiterhin Anwendung finden. 2.3.1 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten bzw. einzuziehenden Gegenstand ein unmittelbarer Zusammenhang, ein Deliktskonnex besteht. Der geforderte relevante Bezug zwischen Straftat und Gegenstand ist ohne weiteres bei Gegenständen gegeben, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren (sogenannte "instrumenta sceleris"). Erst der tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes bei der Ausführung einer Straftat oder dessen konkrete Bestimmung macht diesen zu einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 69 StGB. Eine allgemeine Bestimmung oder Eignung des Gegenstands zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht. Unerheblich ist auch, ob die besagten Gegenstände gerade zum Zweck der Begehung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurden (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel 2007, Bd. I, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB; Schmid, a.a.O., Art. 69 N. 39 ff.; BGE 116 IV 117; 129 IV 81 E. 4). 2.3.2 Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist zu verlangen, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Das bedeutet, dass die­se Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die si­chernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat also eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Ein Tatwerkzeug ist dem­gemäss nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefähr­det hat. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berück­sichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat ist dabei nur ein Krite­rium neben ande­ren (Baumann, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB; Schmid, a.a.O., N. 58 ff. zu Art. 69 StGB.; BGE 130 IV 143, E. 3.3; 129 IV 81, E. 4.1; 125 IV 187; 116 IV 117). 2.3.3 Schliesslich untersteht auch die Sicherungseinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Einziehung nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit zu unterbleiben hat, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Dies kann etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegen­ständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf eine Einziehung nur dann angeordnet werden, wenn deren Zweck nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden kann. Ferner muss zwischen dem Zweck (Sicherung) und dem Mittel, das heisst dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen, ein angemessenes Verhältnis bestehen (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 58 StGB; Schmid, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 69 StGB). 3.1 Der Beschwerdeführer ist am 7. Juli 2010 mit seinem Motorfahrrad "Pony GTX", Kennzeichen OW X gefahren, obwohl ihm der Führerausweis bereits am 30. September 1999 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und das Verhör­amt Obwalden am 3. November 2008 erneut einen dreimonatigen Führerausweisentzug bzw. eine Sperrfrist mit Wirkung ab Wiedererteilung des Führerausweises verfügt hatte. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Füh­rerausweises stellt eine Straftat dar (Art. 95 Abs. 2 SVG). Die für eine Beschlagnahme vorausgesetzte Straftat liegt somit vor. Seit dem 1999 verfügten Ausweisentzug ist der Beschwerdeführer erwiesenermassen zweimal ohne Führerausweis Motorfahrrad gefahren. Wie er in der polizeilichen Einvernahme zugab, ist er bereits im Jahr 2008 und wieder ab Dezember 2009 ohne Führerschein Motorfahrrad gefahren. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer auch künftig wieder ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad OW X fahren würde. Unter diesen Umständen fällt eine Einziehung des beschlagnahmten Motorfahrrades grundsätzlich durchaus in Betracht. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt vorab, das beschlagnahmte Motorfahrrad OW X sei seinem Sohn herauszugeben, da es in dessen Eigentum stehe. Er habe das Motorfahrrad zwar von seinem Sohn kaufen wollen, es jedoch noch nicht ganz abbezahlt, weshalb immer noch sein Sohn das Eigentum daran habe. Dieser habe ihm das Motorfahrrad bis zur vollständigen Bezahlung lediglich zum Gebrauch überlassen. Insoweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen möchte, die Beschlagnahme des Motorfahrrades sei unrechtmässig erfolgt, da es nicht in seinem Eigentum stehe, geht er fehl. Einziehbar sind gestützt auf Art. 69 StGB auch Gegenstände, die Dritten zustehen. Dingliche oder obligatorische Rechte an den einzuziehenden Gegenständen stehen einer Einziehung bzw. Beschlagnahme nicht entgegen. Es ist für die Zulässigkeit der Einziehung auch unerheblich, ob der Drittberechtigte in strafrechtlich relevanter Weise an der Straftat mitwirkte oder davon Kenntnis hatte. Die Frage der Drittberechtigung ist allerdings im Rahmen der Gefährlichkeits- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (Schmid, a.a.O., N. 24 und 84 zu Art. 69 StGB). Die Behauptung, dass das beschlagnahmte Motorfahrrad OW X im Zeitpunkt der Tat nicht dem Beschwerdeführer gehörte, steht der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme somit nicht entgegen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nicht gewusst zu haben, dass er für das Führen eines Motorfahrrades einen Führerschein benötige. Er leide an gesundheitlichen Beschwerden und sei für seinen Arbeitsweg auf das Motorfahrrad angewiesen. Im September 2009 habe er einen diesbezüglichen Antrag an das Verkehrssicherheitszentrum gestellt, habe jedoch nie eine Antwort erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er Motorfahrrad fahren dürfe. Deshalb habe er im Dezember 2009 schliesslich beschlossen, das Motorfahrrad OW X von seinem Sohn zu erwerben. 3.3.1 Bereits im September 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Führens des Motorfahrrades OW X ohne Führerausweis und trotz eines be­stehenden Fahrverbotes für Motorfahrräder ein Strafverfahren geführt. Der damals, am 23. September 2008, erlassene Strafbefehl und der am 3. November 2008 verfügte dreimonatige Ausweisentzug bzw. die Sperrfrist blieben unangefochten. Der Beschwerdeführer hatte spätestens anlässlich des damaligen Verfahrens Kennt­nis davon erhalten, dass er für das Führen eines Motorfahrrades eines Führerausweises bedarf. Auch dass der seit 1999 bestehende Führerausweisentzug sowie das Fahrverbot für Motorfahrräder noch immer Geltung hatten und er deshalb mangels gültigen Führerausweises nicht befugt gewesen war mit einem Motorfahrrad zu fahren, musste dem Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein. Zwar hatte er am 16. Februar 2008 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises eingereicht, dieses wurde jedoch nicht weiter behandelt, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hatte und zwischenzeitlich seine Widerhandlungen gegen das SVG vom 22. Juli 2008 bekannt geworden waren. Da der Beschwerdeführer weder den Strafbefehl noch den verfügten Ausweisentzug angefochten hatte, ist davon auszugehen, dass er sich selbst zum damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst war, dass er nicht befugt gewesen wäre, das Motorfahrrad zu führen. Dies hat umso mehr für den hier interessierenden Vorfall vom 7. Juli 2010 zu gelten, hat sich doch an der Situation nichts geändert. Der Ausweisentzug und das Fahrverbot von 1999 waren auch am 7. Juli 2010 noch in Kraft und sind es nach wie vor. Dem Beschwerdeführer ist überdies durch das Verfahren im Jahr 2008 nochmals deutlich gemacht worden, dass er für das Führen eines Motorfahrrades einen Führerausweis benötigt. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer, auch nachdem er, wie er vorbringt, von Seiten der Behörden keine Reaktion auf seine Anfrage erhalten hatte, nicht einfach davon ausgehen, sein Verhalten sei zulässig. In dieser Situation hätte er zumindest bei der zuständigen Behörde nochmals nachfragen müssen. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als er am 7. Juli 2010 mit dem Motorfahrrad OW X fuhr, in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens gehandelt hat. Mit seinem Vorbringen vermag er daher nichts zu seiner Entlastung beizutragen. Anzumerken bleibt noch, dass auch das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis strafbar ist (Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 SVG). Zur Erfüllung des Straftatbestandes hätte der Beschwerdeführer daher ohnehin nicht mit Wissen und Willen gehandelt haben müssen und die Möglichkeit der Einziehung des Motorfahrrades würde auch dann nicht entfallen, wenn ein Vorsatz des Beschwerdeführers verneint werden müsste (vgl. Baumann, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 StGB). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss geltend macht, er sei mangels Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht strafbar und sich damit auf einen Rechtsirrtum beruft, geht er ebenfalls fehl. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hatte, könnte er aus der Berufung auf einen Rechtsirrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB stellt einen Schuldausschlussgrund dar. Nach dieser Bestimmung handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 StGB erfüllt, hat der Täter ohne Schuld gehandelt, weshalb seine Strafbarkeit entfällt. Artikel 69 StGB sieht nun ausdrücklich vor, dass deliktskonnexe Gegenstände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen werden können. Die Anordnung einer Sicherungseinziehung ist demnach auch bei Vorliegen von Schuldausschlussgründen, im Gegensatz zu Rechtfertigungsgründen, möglich. Hat ein Täter tatsächlich ohne Schuld gehandelt, wären allfällige sich aus der Sicherungseinziehung ergebende Härten jedoch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Schmid, a.a.O., N. 33 und 34 zu Art. 69; Baumann, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 StGB). 3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen dem Gesagten zufolge die Beschlagnahme nicht zum Vornherein als unrechtmässig und eine spätere Einziehung als ausgeschlossen erscheinen. Es ist im Folgenden daher näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung, Deliktskonnexität, Gefährdung und Verhältnismässigkeit, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet werden können und die gestützt darauf erfolgte Einziehungsbeschlagnahme rechtmässig ist. 4.1 Durch das Fahren des Motorfahrrades OW X hat der Beschwerdeführer unter Benutzung des inzwischen beschlagnahmten Fahrzeugs am 7. Juli 2010 gegen Art. 95 Ziff. 2 SVG verstossen und damit eine Straftat begangen. Es liegt folglich sowohl eine Straftat als auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem beschlagnahmten Fahrzeug und der Straftat vor. Das Erfordernis der Deliktskonnexität ist demnach gegeben. 4.2 Das Motorfahrrad OW X wurde in erster Linie beschlagnahmt, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer erneut ohne Führerausweis damit fährt und so weitere Straftaten begeht. Im Vordergrund steht demnach vorliegend die Anordnung einer Sicherungseinziehung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dabei geht es um die Einziehung von Gegenständen, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und damit die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden (Schmid, a.a.O., N. 63 zu Art. 69 StGB). Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer seit dem im Jahr 1999 verfügten Ausweisentzug erwiesenermassen zweimal ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad OW X gefahren. Er hat somit unter Verwendung des beschlagnahmten Gegenstandes Straftaten begangen und dadurch die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung soll aber primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern. Es ist daher zu prüfen ob die Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer auch in Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist. Wie er in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 selbst zugab, war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 ohne Führerschein Motorfahrrad gefahren. Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass er im Jahr 2008 mehr als einmal ohne Führerschein Motorfahrrad fuhr. Auch nachdem der Beschwerdeführer sichere Kenntnis davon hatte, dass das Führen eines Motorfahrrades ohne Ausweis nicht erlaubt ist, was er allerdings bestreitet, das heisst nach Abschluss des Strafverfahrens vom September 2008 und nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 3. November 2008, mit welcher erneut ein Führerausweisentzug gegen ihn angeordnet worden war, fuhr er wieder mit dem Motorfahrrad. Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2009 wieder regelmässig ohne Führerschein Motorfahrrad fährt. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt und zumindest seit dem letzten Strafverfahren im September 2008 auch bewusst über den angeordneten Führerausweisentzug und das Fahrverbot für Motorfahrräder hinweggesetzt. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch der am 3. November 2008 verfügte Ausweisentzug bzw. die Sperrfrist konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut ohne Führerausweis Motorrad zu fahren und damit eine weitere Straftat zu begehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er auch in Zukunft wieder ohne Führerausweis mit dem Motorfahrrad fahren wird. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das Motorfahrrad für die Zurücklegung seines Arbeitsweges zu benötigen, spricht dafür, dass er nicht gewillt ist, künftig auf die Benutzung des Motorfahrrades OW X zu verzichten. Die Prüfung des Erfordernisses der konkreten Gefährdung, ergibt dem Gesagten zufolge, dass eine Einziehung durchaus in Frage kommt. Die Anordnung der Beschlagnahme ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 4.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zunächst zu prüfen, ob die Einziehung geeignet wäre, den Beschwerdeführer von künftigem deliktischem Verhalten abzuhalten. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Zwecktauglichkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich bei einem Motorfahrrad um einen Gegenstand handelt, der problemlos wiederbeschafft werden kann. Auch die eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers schliessen dies nicht aus, ist doch der Erwerb eines Motorfahrrades, insbesondere eines bereits gebrauchten, lediglich mit einem geringen finanziellen Aufwand verbunden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vom Besitz des Motorfahrrades beim Beschwerdeführer eine dauernde und unmittelbare Gefahr weiterer Delinquenz ausgeht. Eine Einziehung würde diese Gefahr zumindest vorübergehend bannen und die Hemmschwelle für weiteres strafbares Verhalten erhöhen, da der Beschwerdeführer sich dazu zuerst wieder ein Fahrzeug beschaffen müsste (vgl. Baumann, a.a.O., N. 14b zu Art. 69 StGB). Weiter zu berücksichtigen ist hier, dass das Motorfahrrad nach Angaben des Beschwerdeführers und seines Sohnes J. in dessen Eigentum steht. Bei bestehenden Drittberechtigungen an der einzuziehenden Sache ist die Verhältnismässigkeit regelmässig dann zu verneinen, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch die Rückgabe der Sache an den Dritten gebannt werden könnte (Schmid, a.a.O., N. 70 zu Art. 69 StGB). J. lebt anscheinend in L., weshalb das Motorfahrrad bei Rückgabe an ihn grundsätzlich dem direkten Einflussbereich des Beschwerdeführers entzogen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers diesem das Motorfahrrad verkauft hat, ist zumindest dann, wenn er dies im Wissen um den Führerausweisentzug und das Fahrverbot getan hat, jedoch nicht auszuschliessen, dass er das Motorfahrrad nach Rückgabe an ihn wieder dem Beschwerdeführer zukommen liesse. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass durch die Rückgabe des Motorfahrades an J. die Missbrauchsgefahr nicht vollständig gebannt werden könnte. Ob der behauptete Drittanspruch tatsächlich besteht, das heisst, ob das Motorfahrrad mit einem rechtlich gültigen Eigentumsvorbehalt mit Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister verkauft wurde, sowie die genauen Umstände des Verkaufs, wird im Übrigen bei der Beurteilung der definitiven Einziehung im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein. Bereits der Entzug des Führerausweises und das im Jahr 1999 angeordnete Fahrverbot für Motorfahrräder stellten Sicherungsmassnahmen dar, die verhindern sollten, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Motorfahrzeug, insbesondere ein Motorfahrrad, führt. Jedoch konnten weder diese Massnahmen noch der Strafbefehl vom 23. September 2008 in welchem eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde, und der erneute am 3. November 2008 verfügte Führerausweisentzug bzw. die Sperrfrist den Beschwerdeführer davon abhalten, ein Motorfahrrad zu führen. Die Einziehung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers scheint unter diesen Umständen die einzige Möglichkeit zu sein, ihn daran zu hindern, auch weiterhin trotz fehlender Befugnis Motorfahrrad zu fahren. Ein milderes Mittel ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch unter dem Aspekt der Subsidiarität erscheint eine Einziehung daher als sachgerecht. Eine spätere Einziehung kann nach dem Gesagten auch nicht im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ausgeschlossen werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Beschwerden und der dadurch zu 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für seinen Arbeitsweg auf das Motorfahrrad angewiesen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht zum Führen eines Motorfahrrades berechtigt. Würde ihm das Motorfahrrad wieder ausgehändigt, dürfte er auch weiterhin nicht damit fahren. Allfällige weitere Fahrten mit dem Motorfahrrad und damit weitere Straftaten könnte er nicht unter Berufung auf seine Beschwerden rechtfertigen. Mangels Fahrberechtigung muss der Beschwerdeführer sich daher ohnehin eine Alternative für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz suchen. Eine Einziehung erscheint damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als übermässig hart und damit unverhältnismässig.

5. Insgesamt erscheint eine spätere Einziehung des Motorfahrrades OW X als genügend wahrscheinlich. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist geeignet und erforderlich, um eine spätere Einziehung desselben sicherzustellen und zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz Ausweisentzug damit fährt. Der Beschwerdeführer wird durch die Beschlagnahme seines Fahrzeugs auch nicht übermässig belastet, da er ohnehin bis auf weiteres ohne Führerschein ist. Überdies stellt die Beschlagnahme lediglich eine vorübergehende Massnahme dar, die nur eine beschränkte Zeit, bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung im Strafverfahren, andauert. An der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme, die insbesondere auch im Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter zu bejahen ist, vermag auch die Berufung des Beschwerdeführers auf seine gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ändern (vgl. zur Verhältnismässigkeit vorne, E. 4c) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme sind damit vorliegend gegeben.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 8. Juli 2010 angeordnete Einziehungsbeschlagnahme des Motorfahrrades "Pony GTX", Kennzeichen OW X, als rechtmässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte motorfahrrad beschwerdeführer beschlagnahme führerausweis verhältnismässigkeit öffentliche ordnung ausweisentzug kenntnis iv verhalten fahrzeug eigentum täter strafbarkeit erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.21 Art.58 Art.69 SVG: Art.95 Art.100 Leitentscheide BGE 130-IV-143 116-IV-117 119-IA-453 125-IV-185 S.187 120-IV-365 129-IV-81 AbR 2010/11 Nr. 16